"www.steuererklaerung.de" führt Verbraucher in die Irre

Die Verwendung einer Internet-Adresse kann als wettbewerbswidrig untersagt werden, wenn sie den Verbraucher irreführt.

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Von
  • Tanja Eckel

Die Verwendung einer Internet-Adresse kann als wettbewerbswidrig untersagt werden, wenn sie den Verbraucher irreführt. Mit dieser Entscheidung hat das Nürnberger Oberlandesgericht (OLG) einem Lohnsteuerhilfeverein untersagt, mit dem Domain-Namen www.steuererklaerung.de zu werben.

Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nehme bei der Bezeichnung "Steuererklärung" an, dass der Anbieter diese auch umfassend anfertigen dürfe. Bei einem Lohnsteuerhilfeverein sei dies aber gerade nicht der Fall, so die Begründung der Richter. Der Name verstoße damit gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot, heißt es in dem Urteil, das die Kölner Monatsschrift für Deutsches Recht in Ausgabe 7 veröffentlicht hat.

Der Verein hatte geltend gemacht, er verweise auf seiner Homepage darauf, dass er nur für bestimmte Einkunftsarten eine Beratungserlaubnis besitze. Das Oberlandesgericht war jedoch der Ansicht, dass die nachfolgenden Webseiten des Vereins allenfalls dazu führten, die durch den Domain-Namen ausgelöste Irreführung zu korrigieren. Daher sei es sinnvoller, diese falsche Vorstellung erst gar nicht aufkommen zu lassen.

Erst vor wenigen Monaten hatte ein ähnlicher Streitfall die Gerichte beschäftigt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Entscheidung zum Fall mitwohnzentrale.de erklärt, dass, wenn eine Zuordnungsverwirrung vorliege, der Betreiber der Homepage zumindest dazu verpflichtet werden könne, einen Hinweis zur Richtigstellung anzubringen. (tec)