OLG Düsseldorf untersagt Tele2 irreführende Werbung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Telekommunikationsanbieter Tele2 verboten, Werbung mit dem Spruch "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" zu machen. Tele2 gewähre den Kunden keine "echten Freiminuten", befanden die Richter.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

In einem Rechtsstreit um irreführende Werbung hat der Telekommunikationsanbieter Tele2 eine Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf untersagte dem Unternehmen eine Werbung mit dem Spruch "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten". Nach Auffassung der Richter gewährt Tele2 den Kunden keine "echten Freiminuten", sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. Geklagt hatte die Deutsche Telekom (AZ: I- 20 U 77/08).

Die Tele2-Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass die Kunden kostenlos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könnten, urteilte das OLG. Tatsächlich könnten sie mit dem "Startgeschenk" jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren – so etwa nur 21 Minuten in Mobilfunknetze. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben.

Zwar weist das Unternehmen mit einer Fußnote in der Anzeige darauf hin, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. Allerdings war nach Ansicht des OLG schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung "Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden" und verstärke damit sogar noch die Irreführung. Mit seiner Entscheidung bestätigte das OLG ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. (dpa) / (pmz)