Bundeskabinett regelt Datenschutz bei Telekommunikation

Das Bundeskabinett hat die Umsetzung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung beschlossen, die den Schutz persönlicher Daten regelt.

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  • Maria Benning

Das Bundeskabinett hat gestern die Umsetzung der Telekommunikations-Datenschutzverordnung beschlossen. Die Verordnung regelt den Schutz persönlicher Daten der an der Telekommunikation Beteiligten und bestimmt, in welchem Ausmaß und zu welchem Zweck Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, Unternehmen und gewerbliche Nutzer persönliche Daten erheben, verarbeiten und speichern dürfen.

So heißt es in der Verordnung etwa, dass keine Telefonverbindungen von Personen offenbart werden dürfen, die sich anonym an soziale Beratungsstellen wie Telefonseelsorge oder Gesundheitsberatungen wenden. Zudem will die Neuregelung Telefonkunden besser vor Telefon-Terror schützen. So können die Netzbetreiber bei Fangschaltungen zur Abwehr belästigender Anrufe untereinander Daten austauschen. Wird jemand am Telefon belästigt, so kann der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung auf schriftlichen Antrag hin Auskünfte über die Anschlüsse erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Jeder Telekommunikationskunde hat die Möglichkeit, die Anzeige seiner Rufnummer zu unterdrücken und eine automatische Weiterleitung zu verhindern. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen dürfen gespeicherte Verbindungs- und Bestandsdaten nur zur Beseitigung von Störungen verwenden.

Die Einrichtung des Anschlusses darf nicht von der Angabe persönlicher Daten abhängen, die für die Kundenbetreuung nicht erforderlich sind, besagt die neue Verordnung. Auf Verlangen des Kunden hat der rechnungsstellende Diensteanbieter die bei ihm gespeicherten Verbindungsdaten vollständig zu löschen. Ein Einzelverbindungsnachweis ist dem Kunden auch nur dann zuzustellen, wenn dieser schriftlich darum gebeten hat. Weiterhin kann der Kunde drauf bestehen, dass seine Verbindungsdaten um die letzten drei Stellen gekürzt gespeichert, oder – nach Rechnungstellung – gelöscht werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung über die geführten Gespräche nur dann zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass seine Mitarbeiter im Betrieb informiert worden sind und neue Mitarbeiter zusätzlich informiert werden.

Verschiedene Daten dürfen künftig länger gespeichert werden, um das häufig langwierige Abrechnungssystem zwischen den Firmen sicherzustellen. Mit der Verlängerung der Speicherhöchstfristen erhalten die Unternehmen mehr Zeit, um entsprechende Informationen auszutauschen. Außerdem können auch Kundendaten ins Ausland übertragen werden, "soweit dies für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist." Begründet wird diese Regelung mit der häufig kostengünstigeren Rechnungsstellung und Versendung im Ausland.

Auch für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen per Handy fordert die Verordnung einen sicheren datenschutzrechtlichen Rahmen. Wenn Waren oder Dienstleistungen über Telefonrechnung bezahlt werden, dann dürfen künftig die Kundendaten nur dann weitergegeben werden, wenn "diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Kunden erforderlich sind." Dies gilt sowohl fürs Festnetz als auch für den Einkauf über Mobiltelefone, den so genannten M-Commerce.

Bundeswirtschaftsminister Werner Müller begrüßte die Entscheidung des Bundeskabinetts für die neue Verordnung: "Die Novelle garantiert einen wirksamen Schutz personenbezogner Daten in offenen Netzten und berücksichtigt gleichzeitig die berechtigten Interessen der Telekommunikationsanbieter, innovative Dienstleistungen anzubieten". Der Bundesrat muss der Verordnung allerdings noch zustimmen. Den gesamte Text des Beschlusses kann man auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Datei im PDF-Format bekommen. (mbb)