Bundesgerichtshof: Verwertungsverträge für VHS gelten auch für DVDs

Der BGH sieht die Vermarktung eines auf DVD gespeicherten Films nicht als neue Nutzungsart gegenüber der Vermarktung herkömmlicher Videokassetten an.

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Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (I ZR 285/02), dass die Vermarktung eines auf DVD gespeicherten Films keine neue Nutzungsart gegenüber der Vermarktung mittels herkömmlicher Videokassetten ist. Da die DVD in Deutschland erst seit den 90er Jahren bekannt sei, hätte die Einordnung der DVD als neue Nutzungsart bedeutet, dass die Filmhersteller für viele Filme nicht die Rechte für die DVD-Zweitauswertung besessen hätten.

Der BGH meint wie das Oberlandesgericht München, dass durch die DVD trotz des gesteigerten Absatzes keine neuen Absatzmärkte erschlossen werden. Es sei absehbar, dass die DVD die herkömmliche Videokassette ersetzen wird. Es werde daher kein neuer Markt erschlossen. Auch werde dem Urheber durch die neue Nutzungsart kein Ertrag vorenthalten.

Das Landgericht München I hatte im Oktober 2001 der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage stattgegeben (MMR 2001, 828); das Oberlandesgericht München wies wiederum die Klage ab (NJW 2003, 675). Dennoch hat der BGH nun das Berufungsurteil des OLG München aufgehoben, weil es versäumt habe, sich auch mit einem weiteren Anliegen des Klägers auseinander zu setzen. Er sieht sein Urheberrecht nämlich auch durch eine auf der von ihm monierten DVD enthaltene Dokumentation verletzt, die ursprünglich für das ZDF produziert wurde.

Der Kläger war als Filmarchitekt an dem 1980/81 produzierten Spielfilm Der Zauberberg beteiligt. Für seine Ausstattung wurde er mit dem Bundesfilmpreis ausgezeichnet. Er hatte gegen eine Filmverwertungsgesellschaft geklagt, die als Rechte-Inhaber den Film auf Videokassette und auf DVD vermarktet. Der Kläger meinte, die Beklagte sei zur Vermarktung des Films auf DVD nicht berechtigt, weil es sich bei der DVD um eine zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung durch den Kläger unbekannte Nutzungsart handelte, für die der Kläger noch nicht wirksam Nutzungsrechte einräumen konnte. (anw)