AGB-Klauseln: Auch zweite Instanz verurteilt Mobilkom Austria

Die Mobilkom hatte im Frühjahr 2008 weitreichende AGB-Änderungen durchgeführt und ihre nun als rechtswidrig erkannten Bestimmungen angewandt, um kündigungswillige Kunden weiter zu binden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 8 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

Das Oberlandesgericht Wien hat den österreichischen Mobilfunk-Marktführer Mobilkom Austria dazu verurteilt, bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr anzuwenden, weil sie rechtswidrig sind (Urteil 1 R 180/08k als PDF). Damit wurde eine gleichlautende Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Die Mobilkom hat noch nicht entschieden, ob sie das Urteil vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) anfechten wird.

Das Verfahren war vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) angestrengt worden, der in den umstrittenen Klauseln Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz sowie eine gröbliche Benachteiligung der Kunden sieht. Anlass war, dass die Mobilkom im Frühjahr 2008 weitreichende AGB-Änderungen durchführte und ihre nun als rechtswidrig erkannten Bestimmungen anwandte, um kündigungswillige Kunden weiter zu binden. Nach Ansicht des VKI muss die Mobilkom bei Rechtskraft des Urteils diesen Kunden die seither kassierten Grundentgelte zurückzahlen.

Grundsätzlich können Verträge nicht einseitig abgeändert werden. Eine Ausnahme gibt es im österreichischen Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), wonach Telecom-Anbieter einseitige Änderungen (wie etwa Preiserhöhungen) vornehmen können. Als Ausgleich sind betroffene Kunden berechtigt, bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen den Vertrag außerordentlich zu kündigen (Paragraph 25 TKG 2003). Auch bei einer noch laufenden Mindestvertragsdauer besteht dieses Kündigungsrecht, subventionierte Endgeräte müssen nicht zurückgegeben werden. Die Mobilkom versucht, dieses Kündigungsrecht zu verwässern.

Sie möchte zunächst Vertragsverschlechterungen ankündigen und dann abwarten können, wie viele Kunden tatsächlich kündigen. Gibt es zu viele Kündigungen, möchte die Mobilkom diese dadurch für ungültig erklären, dass sie innerhalb von vier Wochen (nur den renitenten Kunden gegenüber) auf die Änderungen verzichtet. Die Betroffenen wüssten bis zu vier Wochen lang nicht, ob die Verträge plötzlich enden oder sie weiterhin gebunden sein würden. Diese Klausel widerspricht den Urteilen zufolge daher nicht nur dem TKG 2003, sondern stellt auch eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraphen 879 Absatz 3 ABGB dar.

Mit einer zweiten Klausel wollte der Netzbetreiber einseitige Vertragsverschlechterungen mit einer so genannten "Änderungskündigung" kombinieren. Hier hätte der Kunde der Kündigung widersprechen müssen, um zu verhindern, automatisch einen neuen Vertrag mit der Mobilkom einzugehen. Zusätzlich räumte sich die Mobilkom eine Frist von einem Monat ein, ihre Änderungskündigung wieder zurückzuziehen.

Diese Klausel ist offenbar selbst für Experten unverständlich, da sich die Gerichte und die Mobilkom über die genaue Bedeutung uneins sind. Die Bestimmung wurde als sittenwidrig und dem TKG 2003 widersprechend erkannt. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen das im Konsumentenschutzgesetz verankerte Transparenzgebot vorliegt, untersuchte das Gericht dann nicht mehr abschließend. Nicht bekannt ist, warum die Regulierungsbehörde RTR nicht schon bei der Einführung dieser Klauseln Widerspruch dagegen eingelegt hat. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)